Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-23, 3 RVs 79/14

3 RVs 79/14Tribunal Superior23 de out. de 2014

Abrir fonte

Regest

1. Die sachliche Zuständigkeit ist eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung; einer Verfahrensrüge gem. § 338 Nr. 4 StPO bedarf es insoweit daher nicht. 2. Die Bestimmung des § 10 BinSchGerG steht der Revision gegen ein Berufungsurteil des sachlich unzuständigen Landgerichts in einer Schiffahrtssache nicht entgegen.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 3 RVs 79/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-23

Aktenzeichen: 3 RVs 79/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1023.3RVS79.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 355; § 338 Nr. 4; § 6; BinSchGerG § 10

Leitsätze

Die sachliche Zuständigkeit ist eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung; einer Verfahrensrüge gem. § 338 Nr. 4 StPO bedarf es insoweit daher nicht.

Die Bestimmung des § 10 BinSchGerG steht der Revision gegen ein Berufungsurteil des sachlich unzuständigen Landgerichts in einer Schiffahrtssache nicht entgegen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren, an das Schifffahrtsobergericht bei dem Oberlandesgericht Hamm verwiesen.

Die gerichtlichen Auslagen und Kosten des Revisionsverfahrens und des Berufungsverfahrens vor dem Landgericht Bielefeld bleiben außer Ansatz.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.