Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-30, 5 U 2/14

5 U 2/14Tribunal Superior30 de out. de 2014

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Regest

Der Erwerber einer beweglichen Sache hat die tatsächlichen Erwerbsvoraussetzungen im Sinne der §§ 929, 932 Satz 2 BGB darzulegen und zu beweisen. Er hat daher auch zu beweisen, dass er den Besitz der Sache im Sinne von § 932 Satz 2 BGB vom Veräußerer erlangt hat.

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Oberlandesgericht Hamm — 5 U 2/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-10-30

Aktenzeichen: 5 U 2/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1030.5U2.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: §§ 985, 929, 932 BGB

Leitsätze

Der Erwerber einer beweglichen Sache hat die tatsächlichen Erwerbsvoraussetzungen im Sinne der §§ 929, 932 Satz 2 BGB darzulegen und zu beweisen. Er hat daher auch zu beweisen, dass er den Besitz der Sache im Sinne von § 932 Satz 2 BGB vom Veräußerer erlangt hat.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.11.2013 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die Rohrvortriebsmaschine – Rohrramme Taurus Nr. RF #####/####, System Tracto-Technik – an die Klägerin herauszugeben

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die erzielten Erträge durch Vermietung der Rohrvortriebsmaschine – Rohrramme Taurus Nr. RF #####/####, System Tracto-Technik zu erteilen.

II.

Das vorgenannte Urteil wird aufgehoben, soweit das Landgericht auch den Klageantrag zu 3) (Zahlungsstufe der Stufenklage) abgewiesen hat; insoweit wird die Sache zur Entscheidung über den Klageantrag zu 3) an das Landgericht Siegen zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

III.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit die Berufung zurückgewiesen ist, ist das erstinstanzliche Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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