1 Ws 480/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-04, 1 Ws 480/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-04, 1 Ws 480/14
1 Ws 480/14Tribunal Superior4 de nov. de 2014
Regest
Soll die Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zugelassen werden, so muss dies schon mit der Erinnerungsentscheidung erfolgen. Eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde ist nicht statthaft.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 480/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-11-04
Aktenzeichen: 1 Ws 480/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1104.1WS480.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: RVG §§ 56, 33
Leitsätze
Soll die Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zugelassen werden, so muss dies schon mit der Erinnerungsentscheidung erfolgen. Eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde ist nicht statthaft.
Tenor
Die Sache wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 33 Abs. 8 S. 2 RVG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.