Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-04, 1 Ws 480/14

1 Ws 480/14Tribunal Superior4 de nov. de 2014

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Soll die Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zugelassen werden, so muss dies schon mit der Erinnerungsentscheidung erfolgen. Eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde ist nicht statthaft.

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Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 480/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-04

Aktenzeichen: 1 Ws 480/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1104.1WS480.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: RVG §§ 56, 33

Leitsätze

Soll die Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zugelassen werden, so muss dies schon mit der Erinnerungsentscheidung erfolgen. Eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde ist nicht statthaft.

Tenor

Die Sache wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 33 Abs. 8 S. 2 RVG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).

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