15 W 452/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-05, 15 W 452/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-05, 15 W 452/14
15 W 452/14Tribunal Superior5 de nov. de 2014
Regest
Soll eine Grundbucheintragung erfolgen, hat das Grundbuchamt die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden selbständig zu prüfen, ohne an die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit durch den beurkundenden Notar gebunden zu sein. Dabei kann das Grundbuchamt von dem Erfahrungssatz ausgehen, dass die Geschäftsfähigkeit die Regel und die Geschäftsunfähigkeit die Ausnahme ist (wie BayObLGZ 1989, 111 = NJW-RR 1989, 910). Bestehen ernsthafte Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, die sich auch aus Vorgängen außerhalb der vorgelegten Eintragungsunterlagen ergeben können, liegt ein Eintragungshindernis im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 1 GBO vor; die Zweifel müssen dann von dem Antragsteller so weit zerstreut werden, dass wieder von dem Grundsatz der Geschäftsfähigkeit ausgegangen werden kann
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 452/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-11-05
Aktenzeichen: 15 W 452/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1105.15W452.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: § 19 GBO; §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB
Leitsätze
Soll eine Grundbucheintragung erfolgen, hat das Grundbuchamt die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden selbständig zu prüfen, ohne an die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit durch den beurkundenden Notar gebunden zu sein. Dabei kann das Grundbuchamt von dem Erfahrungssatz ausgehen, dass die Geschäftsfähigkeit die Regel und die Geschäftsunfähigkeit die Ausnahme ist (wie BayObLGZ 1989, 111 = NJW-RR 1989, 910).
Bestehen ernsthafte Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, die sich auch aus Vorgängen außerhalb der vorgelegten Eintragungsunterlagen ergeben können, liegt ein Eintragungshindernis im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 1 GBO vor; die Zweifel müssen dann von dem Antragsteller so weit zerstreut werden, dass wieder von dem Grundsatz der Geschäftsfähigkeit ausgegangen werden kann
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Grundbuchamt zurückverwiesen.
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