Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-12, 8 UF 40/13

8 UF 40/13Tribunal Superior12 de nov. de 2014

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Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 40/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-12

Aktenzeichen: 8 UF 40/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1112.8UF40.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Tenor

Der am 22.01.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Coesfeld wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise, nämlich hinsichtlich des Ausgleichs der Anrechte der Beteiligten bei der Q Lebensversicherung AG, abgeändert und insofern wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Q Lebensversicherung AG, X Versicherung AG, Landesdirektion der Q Lebensversicherung AG, (Vers.-Nr. L ###2) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5.410,00 € nach Maßgabe der Ordnung für die interne Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung) in der Fassung vom 10.10.2013 bezogen auf den 30.04.2012 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Q Lebensversicherung AG, X Versicherung AG, Landesdirektion der Q Lebensversicherung AG, (Vers.-Nr. L ###3) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6.355,79 € nach Maßgabe der Ordnung für die interne Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung) in der Fassung vom 10.10.2013 bezogen auf den 30.04.2012 übertragen.

Im Übrigen verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich und den Kosten der 1. Instanz.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Verhältnis der beteiligten Eheleute gegeneinander aufgehoben. Die beteiligten Versorgungsträger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.201,00 € festgesetzt.

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