Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-13, 4 Ws 357/14

4 Ws 357/14Tribunal Superior13 de nov. de 2014

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Es geht nicht zu Lasten des Untergebrachten, dass die Unterbringungseinrichtung ihm bisher die in einem früheren Beschluss angeordneten Lockerungen nicht gewährt hat und kein Wohnheimplatz zur Verfügung steht.

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Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 357/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-13

Aktenzeichen: 4 Ws 357/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1113.4WS357.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: §§ 67 d, 67 e StGB

Leitsätze

Es geht nicht zu Lasten des Untergebrachten, dass die Unterbringungseinrichtung ihm bisher die in einem früheren Beschluss angeordneten Lockerungen nicht gewährt hat und kein Wohnheimplatz zur Verfügung steht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausgeräumt werden, mit der Maßgabe verworfen, dass der weitere Vollzug der Unterbringung ab dem 15. Januar 2015 für erledigt erklärt wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

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