1 Vollz (Ws) 540/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-18, 1 Vollz (Ws) 540/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-18, 1 Vollz (Ws) 540/14
1 Vollz (Ws) 540/14Tribunal Superior18 de nov. de 2014
Regest
Ein berechtigtes Interesse kann lediglich in den Fällen angenommen werden, in denen im Rahmen des gerichtlichen Feststellungsverfahrens auf Antrag der Vollzugsanstalt im Verhältnis zum Regelüberprüfungsverfahren gemäß § 119 a Abs. 1 StVollzG oder aber zum vollstreckungsrechtlichen Überprüfungsverfahren gemäß § 67 c StGB, in welchem ebenfalls über die Frage ausreichender Betreuung des Gefangenen gemäß § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB zu befinden ist, eine zeitnähere Entscheidung in dem Sinn zu erwarten wäre, dass eine hierdurch früher mögliche Korrektur etwaiger vollzuglicher Mängel spätere vollstreckungsrechtliche Entscheidungen gemäß § 67 c StGB mit hoher Wahrscheinlichkeit noch beeinflussen würde.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 540/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-11-18
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 540/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1118.1VOLLZ.WS540.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG § 119a, StGB § 67c, StGB § 66c
Leitsätze
Ein berechtigtes Interesse kann lediglich in den Fällen angenommen werden, in denen im Rahmen des gerichtlichen Feststellungsverfahrens auf Antrag der Vollzugsanstalt im Verhältnis zum Regelüberprüfungsverfahren gemäß § 119 a Abs. 1 StVollzG oder aber zum vollstreckungsrechtlichen Überprüfungsverfahren gemäß § 67 c StGB, in welchem ebenfalls über die Frage ausreichender Betreuung des Gefangenen gemäß § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB zu befinden ist, eine zeitnähere Entscheidung in dem Sinn zu erwarten wäre, dass eine hierdurch früher mögliche Korrektur etwaiger vollzuglicher Mängel spätere vollstreckungsrechtliche Entscheidungen gemäß § 67 c StGB mit hoher Wahrscheinlichkeit noch beeinflussen würde.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 473 StPO).
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