3 RVs 90/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-18, 3 RVs 90/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-18, 3 RVs 90/14
3 RVs 90/14Tribunal Superior18 de nov. de 2014
Regest
Von der Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen gemäß § 55 Abs. 1 StGB ist abzusehen, wenn diese bereits in eine andere noch nicht rechtkräftige Verurteilung einbezogen wurden oder aus einem Verfahren stammen, in dem über die Gesamtstrafe noch nicht rechtskräftig entschieden ist (folgend: BGH, Beschluss vom 03.12.2013 - 4 StR 404/13 - juris; BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - 1 StR 191/11 - juris).
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 3 RVs 90/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-11-18
Aktenzeichen: 3 RVs 90/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1118.3RVS90.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 55; StPO § 354 Abs. 1b
Leitsätze
Von der Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen gemäß § 55 Abs. 1 StGB ist abzusehen, wenn diese bereits in eine andere noch nicht rechtkräftige Verurteilung einbezogen wurden oder aus einem Verfahren stammen, in dem über die Gesamtstrafe noch nicht rechtskräftig entschieden ist (folgend: BGH, Beschluss vom 03.12.2013 - 4 StR 404/13 - juris; BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - 1 StR 191/11 - juris).
Tenor
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe wird unter Verwerfung der weitergehenden Revision mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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