Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-24, 6 U 92/12

6 U 92/12Tribunal Superior24 de nov. de 2014

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Regest

Der für eine Verkehrsfläche Räum- und Streupflichtige genügt seiner Pflicht nicht dadurch, dass er die eis- und schneeglatte Fläche mit Hobelspänen bestreut. Hobelspäne entfalten keine nennenswerte abstumpfende Wirkung.

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Oberlandesgericht Hamm — 6 U 92/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-24

Aktenzeichen: 6 U 92/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1124.6U92.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: BGB § 823 Abs. 1

Leitsätze

Der für eine Verkehrsfläche Räum- und Streupflichtige genügt seiner Pflicht nicht dadurch, dass er die eis- und schneeglatte Fläche mit Hobelspänen bestreut. Hobelspäne entfalten keine nennenswerte abstumpfende Wirkung.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.05.2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin sämtlichen materiellen Schaden zu 50 % und sämtlichen immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 50 % zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Klägerin am 06.01.2011 auf dem Gehsteig entlang des Grundstücks L-Straße, N, auf der dortigen Q-Straße zu Fall gekommen ist, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 402,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. März 2011 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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