Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-02, 26 U 13/14

26 U 13/14Tribunal Superior2 de dez. de 2014

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Eine Klinik haftet nicht für den Sturz einer Patientin bei einem Toilettengang, wenn die Patientin die Toilette alleine und ohne mögliche Hilfestellungen des Pflegepersonals aufsucht.

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Oberlandesgericht Hamm — 26 U 13/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-12-02

Aktenzeichen: 26 U 13/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1202.26U13.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: §§ 280, 823, 31 BGB

Leitsätze

Eine Klinik haftet nicht für den Sturz einer Patientin bei einem Toilettengang, wenn die Patientin die Toilette alleine und ohne mögliche Hilfestellungen des Pflegepersonals aufsucht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das am 3. Dezember 2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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