Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-15, 5 U 67/14

5 U 67/14Tribunal Superior15 de dez. de 2014

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Regest

Gem. § 903 BGB ist ein Eigentümer eines Grundstücks nicht verpflichtet, mit der Ausschachtung und der Setzung von Rasenkantensteinen einen Abstand zur Grundstücksgrenze einzuhalten, bei dem die Entfernung der Wurzeln der Bäume seines Nachbarn nicht oder nur in geringerem Umfang erforderlich und die hieraus resultierende Schädigung der Bäume geringer gewesen wäre.

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Oberlandesgericht Hamm — 5 U 67/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-12-15

Aktenzeichen: 5 U 67/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1215.5U67.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: 903 BGB

Leitsätze

Gem. § 903 BGB ist ein Eigentümer eines Grundstücks nicht verpflichtet, mit der Ausschachtung und der Setzung von Rasenkantensteinen einen Abstand zur Grundstücksgrenze einzuhalten, bei dem die Entfernung der Wurzeln der Bäume seines Nachbarn nicht oder nur in geringerem Umfang erforderlich und die hieraus resultierende Schädigung der Bäume geringer gewesen wäre.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 09.04.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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