Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-23, 28 U 166/13

28 U 166/13Tribunal Superior23 de dez. de 2014

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Oberlandesgericht Hamm — 28 U 166/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-12-23

Aktenzeichen: 28 U 166/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1223.28U166.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das am 22.08.2013 verkündete Zweite Teilversäumnis- und Schlussurteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner zu zwei Dritteln; das verbleibende Drittel trägt der Beklagte zu 2 allein. Die bis zum 29.09.2014 angefallenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner je zur Hälfte. Die ab diesem Zeitpunkt entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 2 allein. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die beklagten jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2 kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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