Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-05, 32 SA 88/14

32 SA 88/14Tribunal Superior5 de jan. de 2015

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Regest

Die Verpflichtung des Gerichts, seine Zuständigkeit in jeder Lage des Prozesses von Amts wegen zu prüfen, begründet keine Amtsermittlungspflicht. Die auf der Grundlage des Klagevortrags durchzuführende Prüfung beschränkt sich auf den unterbreiteten oder offenkundigen Prozessstoff, weitergehende Nachforschungen z.B. zur eigenen Zuständigkeit aufgrund eines besonderen Gerichtsstands des Erfüllungsortes hat das Gericht nicht durchzuführen, wenn das Parteivorbringen hierfür keine Anhaltspunkte beinhaltet.

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Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 88/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-05

Aktenzeichen: 32 SA 88/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0105.32SA88.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 6 ZPO, 281 ZPO

Leitsätze

Die Verpflichtung des Gerichts, seine Zuständigkeit in jeder Lage des Prozesses von Amts wegen zu prüfen, begründet keine Amtsermittlungspflicht. Die auf der Grundlage des Klagevortrags durchzuführende Prüfung beschränkt sich auf den unterbreiteten oder offenkundigen Prozessstoff, weitergehende Nachforschungen z.B. zur eigenen Zuständigkeit aufgrund eines besonderen Gerichtsstands des Erfüllungsortes hat das Gericht nicht durchzuführen, wenn das Parteivorbringen hierfür keine Anhaltspunkte beinhaltet.

Tenor

Zuständig ist das Landgericht Verden (Aller).

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