Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-13, 3 RBs 355/14

3 RBs 355/14Tribunal Superior13 de jan. de 2015

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Regest

1. Die Pflicht zur wahrheitsgemäßgen und vollständigen Ausfüllung von Formblättern nach § 4 Abs. 2 SchfHwG, deren vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 SchfHwG als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, nimmt nach dem Wortlaut, der Gesetzessystematik und dem Regelungszweck auf die in § 4 Abs. 1 SchfHwG genannten Formblätter Bezug. 2. Die Formblätter dienen dazu, die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 SchfHwG festgesetzten Arbeiten den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern nachzuweisen (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SchfHwG). 3. Maßgeblich dafür, welche Arbeiten zu erbringen sind und wozu die Formblätter wahrheitsgemäße sowie vollständige Angaben enthalten müssen, ist allein der jeweilige Feuerstättenbescheid. 4. Erbringt ein Schornsteinfeger darüber hinaus - gleichsam "überobligatorisch" - Arbeiten, die nicht durch den Feuerstättenbescheid festgesetzt sind und damit in keinem Zusammenhang stehen, so betrifft dies nicht die in § 4 Abs. 1 und 2 SchfHwG geregelten Arbeiten; einer Erwähnung in den Formblättern über die nach dem Feuerstättenbescheid erforderlichen Arbeiten bedarf es somit nach § 4 Abs. 2 SchfHwG grundsätzlich nicht.

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Oberlandesgericht Hamm — 3 RBs 355/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-13

Aktenzeichen: 3 RBs 355/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0113.3RBS355.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen

Normen: SchfHwG §§ 4 Abs. 2; 14 Abs. 2; 24 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2

Leitsätze

  1. Die Pflicht zur wahrheitsgemäßgen und vollständigen Ausfüllung von Formblättern nach § 4 Abs. 2 SchfHwG, deren vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 SchfHwG als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, nimmt nach dem Wortlaut, der Gesetzessystematik und dem Regelungszweck auf die in § 4 Abs. 1 SchfHwG genannten Formblätter Bezug.

  2. Die Formblätter dienen dazu, die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 SchfHwG festgesetzten Arbeiten den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern nachzuweisen (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SchfHwG).

  3. Maßgeblich dafür, welche Arbeiten zu erbringen sind und wozu die Formblätter wahrheitsgemäße sowie vollständige Angaben enthalten müssen, ist allein der jeweilige Feuerstättenbescheid.

  4. Erbringt ein Schornsteinfeger darüber hinaus - gleichsam "überobligatorisch" - Arbeiten, die nicht durch den Feuerstättenbescheid festgesetzt sind und damit in keinem Zusammenhang stehen, so betrifft dies nicht die in § 4 Abs. 1 und 2 SchfHwG geregelten Arbeiten; einer Erwähnung in den Formblättern über die nach dem Feuerstättenbescheid erforderlichen Arbeiten bedarf es somit nach § 4 Abs. 2 SchfHwG grundsätzlich nicht.

Tenor

    1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

(Alleinentscheidung des mitentscheidenden Einzelrichters)

    1. Das angefochtene Urteil wird

a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Betroffene verurteilt worden ist;

b) dahin ergänzt, dass der Betroffene im Übrigen freigesprochen wird; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

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