26 U 5/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-30, 26 U 5/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-30, 26 U 5/14
26 U 5/14Tribunal Superior30 de jan. de 2015
Regest
In einem Arzthaftungsprozess hat das zuständige Gericht in besonderem Maße für ein faires Verfahren zu sorgen, weil es typischerweise ein Informationsgefälle zwischen der ärztlichen Seite und dem Patienten gibt, das auszugleichen ist. Einer medizinisch nicht sachkundigen Partei ist regelmäßig Gelegenheit zu geben, auch nach dem Vorliegen eines gerichtlichen Gutachtens unter Zuhilfenahme eines weiteren Mediziners zu schwierigen medizinischen Fragen noch einmal Stellung zu nehmen. Es kann zudem geboten sein, zu schwierigen medizinischen Fragen ein schriftliches Sachverständigengutachten anzufordern und es nicht bei einem mündlichen, in einer Verhandlung erstatteten Gutachten zu belassen.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 26 U 5/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-01-30
Aktenzeichen: 26 U 5/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0130.26U5.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: §§ 282, 296, 411, 538 ZPO
Leitsätze
In einem Arzthaftungsprozess hat das zuständige Gericht in besonderem Maße für ein faires Verfahren zu sorgen, weil es typischerweise ein Informationsgefälle zwischen der ärztlichen Seite und dem Patienten gibt, das auszugleichen ist.
Einer medizinisch nicht sachkundigen Partei ist regelmäßig Gelegenheit zu geben, auch nach dem Vorliegen eines gerichtlichen Gutachtens unter Zuhilfenahme eines weiteren Mediziners zu schwierigen medizinischen Fragen noch einmal Stellung zu nehmen.
Es kann zudem geboten sein, zu schwierigen medizinischen Fragen ein schriftliches Sachverständigengutachten anzufordern und es nicht bei einem mündlichen, in einer Verhandlung erstatteten Gutachten zu belassen.
Tenor
Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten zu 4 werden das am 29. November 2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld und das Verfahren aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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