Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-18, 32 W 20/14

32 W 20/14Tribunal Superior18 de fev. de 2015

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Oberlandesgericht Hamm — 32 W 20/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-18

Aktenzeichen: 32 W 20/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0218.32W20.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Tenor

Das am 30.01.2015 beim Oberlandesgericht eingegangene Befangenheitsgesuch des Antragstellers gegen die entscheidenden Richter wird als unzulässig verworfen, weil es einer sachlichen Begründung entbehrt und damit rechtsmissbräuchlich gestellt worden ist. Eine sachliche Begründung enthalten auch nicht die weiteren am 13., 17. und 18. Februar 2015 beim Oberlandesgericht Hamm eingegangenen Schriftsätze.

Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 07.01.2015 und der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 22.01.2015 werden zurückgewiesen, weil der Antragsteller keine Gesichtspunkte vorgetragen hat, die eine Änderung des Senatsbeschlusses vom 07.01.2015 rechtfertigen und eine Erfolgsaussicht seiner Eingabe begründen könnten.

Weitere Eingaben des Antragstellers ohne neuen Sachvortrag werden nicht mehr förmlich beschieden werden.

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