Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-26, 28 U 27/14

28 U 27/14Tribunal Superior26 de fev. de 2015

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Zur Frage der anwaltlichen Beratungspflichten, wenn für den Mandanten die Entscheidung über die Frage ansteht, gegen welchen von mehreren in Betracht kommenden Schuldnern er im Klagewege vorgehen soll bzw. mit welchem Schuldner ein Vergleich abgeschlossen werden soll.

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Oberlandesgericht Hamm — 28 U 27/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-02-26

Aktenzeichen: 28 U 27/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0226.28U27.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: § 280 Abs. 1 BGB

Leitsätze

Zur Frage der anwaltlichen Beratungspflichten, wenn für den Mandanten die Entscheidung über die Frage ansteht, gegen welchen von mehreren in Betracht kommenden Schuldnern er im Klagewege vorgehen soll bzw. mit welchem Schuldner ein Vergleich abgeschlossen werden soll.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 27.11.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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