5 RVs 7/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-26, 5 RVs 7/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-26, 5 RVs 7/15
5 RVs 7/15Tribunal Superior26 de fev. de 2015
Regest
1. Eine Universitätsbibiliothek ist auch dann eine öffentliche Sammlung im Sinne von § 304 StGB, wenn ihre Benutzung von einer vorherigen Zulassung nach Antrag abhängig ist und der Benutzer sich einer Benutzungsordnung unterwerfen muss. Entscheidend ist, dass der Kreis der Benutzer nicht von vornherein auf bestimmte Personen, namentlich Behördenangehörige, begrenzt ist. 2. Der Betätigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) kann ein strafbarkeitsausschließender Vorrang jedenfalls nur dann zukommen, wenn für den Täter keine Möglichkeit bestanden hat, seine Glaubens- und Gewissensentscheidung straffrei umzusetzen.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 7/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-02-26
Aktenzeichen: 5 RVs 7/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0226.5RVS7.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: GG Art. 4 Abs. 1; StGB § 304
Leitsätze
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Eine Universitätsbibiliothek ist auch dann eine öffentliche Sammlung im Sinne von § 304 StGB, wenn ihre Benutzung von einer vorherigen Zulassung nach Antrag abhängig ist und der Benutzer sich einer Benutzungsordnung unterwerfen muss. Entscheidend ist, dass der Kreis der Benutzer nicht von vornherein auf bestimmte Personen, namentlich Behördenangehörige, begrenzt ist.
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Der Betätigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) kann ein strafbarkeitsausschließender Vorrang jedenfalls nur dann zukommen, wenn für den Täter keine Möglichkeit bestanden hat, seine Glaubens- und Gewissensentscheidung straffrei umzusetzen.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
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