1 Ws 74/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-03, 1 Ws 74/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-03, 1 Ws 74/15
1 Ws 74/15Tribunal Superior3 de mar. de 2015
Regest
Eine bereits ergangene Widerrufsentscheidung ist nicht allein deswegen aufzuheben, weil eine mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung der zu Grunde liegenden Strafe mit einer Strafe aus einer anderen Erkenntnis bisher unterblieben ist und diese zunächst nachzuholen wäre.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 74/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-03-03
Aktenzeichen: 1 Ws 74/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0303.1WS74.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO § 460; StGB § 56 f
Leitsätze
Eine bereits ergangene Widerrufsentscheidung ist nicht allein deswegen aufzuheben, weil eine mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung der zu Grunde liegenden Strafe mit einer Strafe aus einer anderen Erkenntnis bisher unterblieben ist und diese zunächst nachzuholen wäre.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass die von dem Verurteilten abgeleisteten 300 Arbeitsstunden mit einem Monat und zwei Wochen auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden, auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.