Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-03, 4 U 54/14

4 U 54/14Tribunal Superior3 de mar. de 2015

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Oberlandesgericht Hamm — 4 U 54/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-03-03

Aktenzeichen: 4 U 54/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0303.4U54.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.03.2014 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziff. I. des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst wird:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

a)

im geschäftlichen Verkehr nachfolgende außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu bewerben und/oder zu erbringen, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen:

aa)

für Dritte als Vertreter gewerbliche Schutzrechte (wie Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Marken) bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Europäischen Patentamt (EPA) anzumelden,

wie geschehen bei den aus der Anlage K 1 (Bl. 16 d. A.) ersichtlichen, bei dem Deutschen Patent – und Markenamt angemeldeten Schutzrechten (mit Ausnahme der Anmeldung des Patents zu dem Aktenzeichen ############),

wie geschehen bei der bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Wortmarke „B“ gem. Anlagen K 3 und K 24 (Bl. 20, 127 d. A.) und der dort angemeldeten Wort-Bildmarke „C“ gem. Anlagen K 4 und K 24 (Bl. 21, 130 d. A.),

wie geschehen bei den an das Europäische Patentamt gerichteten Anträgen auf Erteilung eines europäischen Patents gem. Anlagen K 9 (Bl. 28 d. A.), K 10 (Bl. 32 d. A.) und K 11 (Bl. 41 d. A.);

und/oder

bb)

die Rechte von Inhabern gewerblicher Schutzrechte gegenüber Dritten zu vertreten, wie geschehen mit Schreiben vom 14.03.2013 gem. Anlage K 5 (Bl. 23 d. A.);

und/oder

b)

im geschäftlichen Verkehr mit den Hinweisen „Produktentwicklungen im Elektro-/Elektroniksektor, Recherchen und gewerbliche Schutzrechte (gemäß § 5 RDG)“ und/oder „Gewerbliche Schutzrechte in Verbindung mit Entwicklungen (gemäß § 5 RDG)“ zu werben bzw. werben zu lassen, wie geschehen im Rahmen der Internetauftritte www.baaderconsulting.de (Anlage K 13, Bl. 49 d. A.) und http://#######.de (Anlage K 14, Bl. 52 d. A.).

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Soweit der Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann er die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- Euro abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im Übrigen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils und aufgrund des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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