32 SA 6/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-16, 32 SA 6/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-16, 32 SA 6/15
32 SA 6/15Tribunal Superior16 de mar. de 2015
Regest
Nimmt ein Kläger eine beratende Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch, können die Voraussetzungen eines ausschließlichen Gerichtsstands gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfüllt sein, wenn der Kläger aufgrund eines nach seiner Darstellung fehlerhaften Prospekts beraten wurde, welchen die Bank zur Grundlage ihrer Beratung gemacht hat, auch wenn der Prospekt dem Kläger erst nach dem Vertragsabschluss überlassen wurde.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 6/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-03-16
Aktenzeichen: 32 SA 6/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0316.32SA6.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO
Leitsätze
Nimmt ein Kläger eine beratende Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch, können die Voraussetzungen eines ausschließlichen Gerichtsstands gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfüllt sein, wenn der Kläger aufgrund eines nach seiner Darstellung fehlerhaften Prospekts beraten wurde, welchen die Bank zur Grundlage ihrer Beratung gemacht hat, auch wenn der Prospekt dem Kläger erst nach dem Vertragsabschluss überlassen wurde.
Tenor
Der Senat lehnt eine Zuständigkeitsbestimmung ab.
Die Kosten des Bestimmungsverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Gegenstandswert wird auf 4.000 € festgesetzt.
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