Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-14, 32 SA 11/15

32 SA 11/15Tribunal Superior14 de abr. de 2015

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Regest

Nimmt ein Kläger eine beratende Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch, können die Voraussetzungen eines ausschließlichen Gerichtsstands gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfüllt sein, wenn der Kläger aufgrund eines nach seiner Darstellung fehlerhaften Prospekts beraten wurde, welchen die Bank zu seiner Beratung verwandt hat, auch wenn der Prospekt ihm, dem Kläger, erst nach dem Vertragsabschluss überlassen wurde.

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Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 11/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-14

Aktenzeichen: 32 SA 11/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0414.32SA11.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO

Leitsätze

Nimmt ein Kläger eine beratende Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch, können die Voraussetzungen eines ausschließlichen Gerichtsstands gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfüllt sein, wenn der Kläger aufgrund eines nach seiner Darstellung fehlerhaften Prospekts beraten wurde, welchen die Bank zu seiner Beratung verwandt hat, auch wenn der Prospekt ihm, dem Kläger, erst nach dem Vertragsabschluss überlassen wurde.

Tenor

Der Senat lehnt eine Zuständigkeitsbestimmung ab.

Die Kosten des Bestimmungsverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Gegenstandswert wird auf 9.000 € festgesetzt.

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