Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-07, 3 Ws 168/15

3 Ws 168/15Tribunal Superior7 de mai. de 2015

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Regest

Die weisungswidrige direkte und/oder indirekte Aufnahme von Kontakten zu dem früheren Opfer einer schweren Gewalttat durch den bedingt aus der Strafhaft entlassenen Täter kann auch dann zum Widerruf der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung führen, wenn die Kontaktaufnahme über das Facebook-Profil des Täters erfolgt.

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Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 168/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-07

Aktenzeichen: 3 Ws 168/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0507.3WS168.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 56 f Absatz 1 Nr. 2; § 56 c Absatz 2 Nr. 3; § 57 Absatz 3

Leitsätze

Die weisungswidrige direkte und/oder indirekte Aufnahme von Kontakten zu dem früheren Opfer einer schweren Gewalttat durch den bedingt aus der Strafhaft entlassenen Täter kann auch dann zum Widerruf der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung führen, wenn die Kontaktaufnahme über das Facebook-Profil des Täters erfolgt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

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