Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-01, 5 UF 36/15

5 UF 36/15Tribunal Superior1 de jun. de 2015

Abrir fonte

Regest

Ein (ausdrücklicher) Berichtigungsantrag nach § 42 FamFG kann nicht als Beschwerde (§ 64 Abs. 2 S. 3 FamFG) ausgelegt oder umgedeutet werden. Keine Verlängerung der Beschwerdefrist (§ 63 FamFG) durch tatsächliches Verhalten der Geschäftsstelle oder des Gerichts. Keine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 18 Abs. 3 S. 3 FamFG), wenn durch gerichtlichen Hinweis eine fristwahrende Einlegung der Beschwerde objektiv möglich war.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 5 UF 36/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-01

Aktenzeichen: 5 UF 36/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0601.5UF36.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 17, 18, Abs. 3 S. 3, 42, 63, 64 FamFG

Leitsätze

Ein (ausdrücklicher) Berichtigungsantrag nach § 42 FamFG kann nicht als Beschwerde (§ 64 Abs. 2 S. 3 FamFG) ausgelegt oder umgedeutet werden.

Keine Verlängerung der Beschwerdefrist (§ 63 FamFG) durch tatsächliches Verhalten der Geschäftsstelle oder des Gerichts.

Keine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 18 Abs. 3 S. 3 FamFG), wenn durch gerichtlichen Hinweis eine fristwahrende Einlegung der Beschwerde objektiv möglich war.

Tenor

Die Beschwerde der O1 übertrieblichen Versorgungskasse e.V. gegen den am 22.01.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Iserlohn (153 F 107/14) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der O1 übertrieblichen Versorgungskasse e.V.auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.