Oberlandesgericht Hamm, 2015-07-07, 28 U 189/13

28 U 189/13Tribunal Superior7 de jul. de 2015

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Zur Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung für anwaltliche Tätigkeit. Abrechnung eines Stundenhonorars. Zu den Anforderungen der Darlegung des Schadens nach der Differenzhypothese

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Oberlandesgericht Hamm — 28 U 189/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-07-07

Aktenzeichen: 28 U 189/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0707.28U189.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: BGB § 280, RVG § 3a, RVG § 34, AÜG

Leitsätze

Zur Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung für anwaltliche Tätigkeit. Abrechnung eines Stundenhonorars. Zu den Anforderungen der Darlegung des Schadens nach der Differenzhypothese

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 11.10.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (Einzelrichter) abgeändert.

Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 36.229,65 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2012 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien zurückgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits für die erste Instanz trägt die Klägerin 7 % und die Beklagte 93 %. Von den Kosten des Rechtsstreits für die zweite Instanz trägt die Klägerin 8 % und die Beklagte 92 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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