Oberlandesgericht Hamm, 2015-07-16, 10 U 38 / 14

10 U 38 / 14Tribunal Superior16 de jul. de 2015

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Regest

1. Eine zulässige gewillkürte Prozesstandschaft setzt voraus, dass der Rechtsinhaber mit der gerichtlichen Geltendmachung des Prozessstandschafters im eigenen Namen einverstanden ist und dass er diesen rechtswirksam ermächtigen kann. 2. Erforderlich ist außerdem ein schutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters, das im Einzelfall darzulegen ist und nur dann angenommen werden kann, wenn die Entscheidung die eigene Rechtslage berührt. Ein lediglich wirtschaftliches Interesse genügt in der Regel nicht, insbesondere dann nicht, wenn es erst nachträglich dadurch geschaffen wird, dass eigens für die gerichtliche Verfolgung der Ansprüche Vereinbarungen über eine spätere Gewinnbeteiligung getroffen werden.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 10 U 38 / 14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-07-16

Aktenzeichen: 10 U 38 / 14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0716.10U38.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 2138, 2177, 2179, 2219; 2212, 2226, 2174, 432, 741 ff.

Leitsätze

  1. Eine zulässige gewillkürte Prozesstandschaft setzt voraus, dass der Rechtsinhaber mit der gerichtlichen Geltendmachung des Prozessstandschafters im eigenen Namen einverstanden ist und dass er diesen rechtswirksam ermächtigen kann.

  2. Erforderlich ist außerdem ein schutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters, das im Einzelfall darzulegen ist und nur dann angenommen werden kann, wenn die Entscheidung die eigene Rechtslage berührt. Ein lediglich wirtschaftliches Interesse genügt in der Regel nicht, insbesondere dann nicht, wenn es erst nachträglich dadurch geschaffen wird, dass eigens für die gerichtliche Verfolgung der Ansprüche Vereinbarungen über eine spätere Gewinnbeteiligung getroffen werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.03. 2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 26.06.2014 endgültig auf 43.559.001,03 € festgesetzt (Streitwert erster Instanz von 44.862.213,54 € abzüglich des auf den früheren Beklagten zu 5. entfallenen Betrages von 1.303.212,51 €).

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