Oberlandesgericht Hamm, 2015-07-30, 20 U 48/15

20 U 48/15Tribunal Superior30 de jul. de 2015

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Regest

Zu den Anforderungen an eine wirksame Widerspruchsbelehrung gem. § 5a VVG (in der Fassung vom 13.07.2001) und zum Beginn des Laufs der Widerspruchsfrist nach dieser Vorschrift. Die Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Vorschrift ist nicht entscheidungserheblich, wenn sich ein Anspruchsteller nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung nicht auf eine Gemeinschaftwidrigkeit berufen könnte. Ein Versicherungsnehmer verhält sich treuwidrig, wenn er nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, den Vertrag jahrelang durchführt und erst dann vom Versicherer, der auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf dessen Unwirksamkeit die Rückzahlung aller Prämien verlangt.

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Oberlandesgericht Hamm — 20 U 48/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-07-30

Aktenzeichen: 20 U 48/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0730.20U48.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: §§ 242 BGB, 5a VVG a.F.

Leitsätze

Zu den Anforderungen an eine wirksame Widerspruchsbelehrung gem. § 5a VVG (in der Fassung vom 13.07.2001) und zum Beginn des Laufs der Widerspruchsfrist nach dieser Vorschrift. Die Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Vorschrift ist nicht entscheidungserheblich, wenn sich ein Anspruchsteller nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung nicht auf eine Gemeinschaftwidrigkeit berufen könnte. Ein Versicherungsnehmer verhält sich treuwidrig, wenn er nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, den Vertrag jahrelang durchführt und erst dann vom Versicherer, der auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf dessen Unwirksamkeit die Rückzahlung aller Prämien verlangt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.01.2015 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.017,70 € festgesetzt.

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