3 Ws 269/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-18, 3 Ws 269/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-18, 3 Ws 269/15
3 Ws 269/15Tribunal Superior18 de ago. de 2015
Regest
Bei dem Vorwurf des Veruntreuens von Arbeitsentgelt wird die Umgrenzungsfunktion der Anklage nur dadurch gewahrt, dass die einzelnen verfahrensgegenständlichen Taten, nämlich das jeweils einen konkreten Zeitraum betreffende Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen für bestimmte Personen an konkret benannte Sozialversicherungsträger trotz bestehender Pflicht, bezeichnet werden.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 269/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-08-18
Aktenzeichen: 3 Ws 269/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0818.3WS269.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 StPO, § 206a Abs. 1
Leitsätze
Bei dem Vorwurf des Veruntreuens von Arbeitsentgelt wird die Umgrenzungsfunktion der Anklage nur dadurch gewahrt, dass die einzelnen verfahrensgegenständlichen Taten, nämlich das jeweils einen konkreten Zeitraum betreffende Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen für bestimmte Personen an konkret benannte Sozialversicherungsträger trotz bestehender Pflicht, bezeichnet werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt, als unbegründet verworfen.
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