Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-25, 3 Ws 307/15

3 Ws 307/15Tribunal Superior25 de ago. de 2015

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Regest

1. Die Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die Ablehnung seiner Entpflichtung ist wegen § 48 Absatz 2 BRAO, der ein eigenes Recht des Verteidigers auf Aufhebung der Beiordnung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorsieht, zulässig. 2. Allein die Flucht des Angeklagten während laufender Hauptverhandlung und der sich daraus ergebende Kontaktabbruch mit dem Verteidiger stellt keinen solchen wichtigen Grund dar.

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Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 307/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-25

Aktenzeichen: 3 Ws 307/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0825.3WS307.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 231 Abs. 2, § 234 a, § 143; BRAO § 48 Abs. 2

Leitsätze

  1. Die Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die Ablehnung seiner Entpflichtung ist wegen § 48 Absatz 2 BRAO, der ein eigenes Recht des Verteidigers auf Aufhebung der Beiordnung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorsieht, zulässig.

  2. Allein die Flucht des Angeklagten während laufender Hauptverhandlung und der sich daraus ergebende Kontaktabbruch mit dem Verteidiger stellt keinen solchen wichtigen Grund dar.

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).

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