28 U 159/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-27, 28 U 159/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-27, 28 U 159/14
28 U 159/14Tribunal Superior27 de ago. de 2015
Regest
Zum Abschluss eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug bei nachträglicher Änderung der verbindlichen Bestellung. Zum einem durch AGB geregelten Schadensersatzanspruch bei Nichtabnahme eines Kraftfahrzeugs. Zum Rücktritt vom Kaufvertrag bei Untergang/Beschädigung der Kaufsache.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 28 U 159/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-08-27
Aktenzeichen: 28 U 159/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0827.28U159.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Normen: BGB § 323, BGB § 826; BGB § 138 Abs. 1
Leitsätze
Zum Abschluss eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug bei nachträglicher Änderung der verbindlichen Bestellung.
Zum einem durch AGB geregelten Schadensersatzanspruch bei Nichtabnahme eines Kraftfahrzeugs.
Zum Rücktritt vom Kaufvertrag bei Untergang/Beschädigung der Kaufsache.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.11.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.179,25 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.04.2014.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Honorarforderung ihrer Prozessbevollmächtigten – der Rechtsanwälte Dr. I pp. aus T – in Höhe von 546,50 EUR freizustellen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 80% und die Klägerin zu 20%. Etwaige durch Anrufung des unzuständigen Landgerichts I entstandene Mehrkosten trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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