5 U 40/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-03, 5 U 40/15
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Oberlandesgericht Hamm — 5 U 40/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-09-03
Aktenzeichen: 5 U 40/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0903.5U40.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers vom 03.03.2015 gegen das am 24.02.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der erneute Antrag des Klägers vom 14.07.2015, ihm für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Ferner wird der erneute Antrag vom 14.07.2015 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckungen der Beklagten zu 1) und 2) zurückgewiesen.
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