1 RBs 1/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-22, 1 RBs 1/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-22, 1 RBs 1/15
1 RBs 1/15Tribunal Superior22 de set. de 2015
Regest
1. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gehört auch, dass ein Stadtbild nicht durch sog. „wildes Plakatieren“ verschandelt oder verschmutzt wird. 2. Durch ordnungsbehördliche Verordnung (konkret: § 4 der OBV der Stadt Siegen) kann das auf kurze Zeit angelegte Anbringen von Plakatwerbung im (privaten) Angrenzungsbereich zu Verkehrsflächen (z.B. an Zäunen) untersagt werden.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 1/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-09-22
Aktenzeichen: 1 RBs 1/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0922.1RBS1.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: OBG NW §§ 1, 27, 31, BauO NW § 86, StrWG NW §§ 18, 19, 19a
Leitsätze
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gehört auch, dass ein Stadtbild nicht durch sog. „wildes Plakatieren“ verschandelt oder verschmutzt wird.
Durch ordnungsbehördliche Verordnung (konkret: § 4 der OBV der Stadt Siegen) kann das auf kurze Zeit angelegte Anbringen von Plakatwerbung im (privaten) Angrenzungsbereich zu Verkehrsflächen (z.B. an Zäunen) untersagt werden.
Tenor
Die Sache wird gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 OWiG dem 1. Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
(Entscheidung der zuständigen Einzelrichterin gemäß § 80a Abs. 1 OWiG).
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO).
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.