Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-15, 9 U 30/15

9 U 30/15Tribunal Superior15 de jan. de 2016

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1. Zur Bedeutung und Reichweite einer von den Unfallbeteiligten am Unfallort aufgenommenen schriftlichen Erklärung. 2. Haftungsverteilung zwischen Linksabbieger und Überholer im gleichgerichteten Verkehr nach StVG bei Anwendung niederländischer Verkehrsvorschriften.

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Oberlandesgericht Hamm — 9 U 30/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-01-15

Aktenzeichen: 9 U 30/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0115.9U30.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: §§ 7, 17 StVG

Leitsätze

Zur Bedeutung und Reichweite einer von den Unfallbeteiligten am Unfallort aufgenommenen schriftlichen Erklärung.

Haftungsverteilung zwischen Linksabbieger und Überholer im gleichgerichteten Verkehr nach StVG bei Anwendung niederländischer Verkehrsvorschriften.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.12.2014 verkündete Urteil

des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter

Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, über den ausgeur-

teilten Betrag hinaus an den Kläger weitere 252,35 Euro nebst Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 02.07.2014

zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 80 %

und die Beklagten 20 % als Gesamtschuldner. Die Kosten des Berufungs-

verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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