Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-03, 27 U 24/15

27 U 24/15Tribunal Superior3 de mar. de 2016

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Regest

Für das Verständnis eines Dienstvertrages eines Vorstandes mit der Sparkasse ist auf die Willensbildung im Verwaltungsrat der Sparkasse abzustellen, weil dieser für den Abschluss derartiger Verträge zuständig ist. Eine alleinige Zusage des Vorsitzenden des Verwaltungsrates ist rechtlich nicht maßgeblich und begründet keinen Vertrauenstatbestand zugunsten des Vorstandes.

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Oberlandesgericht Hamm — 27 U 24/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-03-03

Aktenzeichen: 27 U 24/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0303.27U24.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: §§ 242 BGB, 14 IIb SpkG NRW

Leitsätze

Für das Verständnis eines Dienstvertrages eines Vorstandes mit der Sparkasse ist auf die Willensbildung im Verwaltungsrat der Sparkasse abzustellen, weil dieser für den Abschluss derartiger Verträge zuständig ist. Eine alleinige Zusage des Vorsitzenden des Verwaltungsrates ist rechtlich nicht maßgeblich und begründet keinen Vertrauenstatbestand zugunsten des Vorstandes.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.12.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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