2 Ws 269/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-08, 2 Ws 269/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-08, 2 Ws 269/15
2 Ws 269/15Tribunal Superior8 de mar. de 2016
Regest
Wird ein im Rahmen der Rückgewinnungshilfe zu Gunsten der durch verschiedene Taten Geschädigter erlassene Arrest nach Abtrennung des Verfahrens in Bezug auf einen Teil der Tatvorwürfe in einem urteilsbegleitenden Beschluss nach § 111i Abs. 3 StPO aufrechterhalten und bleibt die Höhe des nach § 111i StPO im Urteil festgestellten Betrages hinter der des ursprünglichen Arrestbeschlusses zurück, so ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte im Zweifel davon auszugehen, dass der dingliche Arrest hinsichtlich des Differenzbetrages nicht aufrechterhalten worden ist.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 269/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-03-08
Aktenzeichen: 2 Ws 269/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0308.2WS269.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO § 111g Abs. 2, § 111i Abs. 2 u. 3, §§ 111 d, 111 b Abs. 2, § 154; StGB § 73 Abs. 1 S. 2
Leitsätze
Wird ein im Rahmen der Rückgewinnungshilfe zu Gunsten der durch verschiedene Taten Geschädigter erlassene Arrest nach Abtrennung des Verfahrens in Bezug auf einen Teil der Tatvorwürfe in einem urteilsbegleitenden Beschluss nach § 111i Abs. 3 StPO aufrechterhalten und bleibt die Höhe des nach § 111i StPO im Urteil festgestellten Betrages hinter der des ursprünglichen Arrestbeschlusses zurück, so ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte im Zweifel davon auszugehen, dass der dingliche Arrest hinsichtlich des Differenzbetrages nicht aufrechterhalten worden ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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