27 U 36/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-17, 27 U 36/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-17, 27 U 36/15
27 U 36/15Tribunal Superior17 de mar. de 2016
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 36/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-03-17
Aktenzeichen: 27 U 36/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0317.27U36.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufungen des Beklagten und der Streithelferin und auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 15.01.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum, berichtigt durch Beschlüsse vom 02.02.2015, vom 28.04.2015 und vom 07.05.2015, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.622.572,81 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.184.391,45 € seit dem 13.12.2012, aus weiteren 1.633.794,40 € seit dem 28.08.2014 und aus weiteren 804.386,96 € seit dem 10.11.2015 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 54.317,31 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den weite-ren Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Anmietung zusätzlicher Büro-, Neben-, Terrassen-, Archiv- und Lagerflächen gemäß dem Nachtrag Nr. 4 zum Mietvertrag vom 23./24. Juni 2008 mit der damals unter der Firma L2 GmbH & Co. KG handelnden P GmbH & Co. KG, mit Ausnahme der an die A Besitz GmbH & Co. KG P durch Untermietvertrag vom 06.09./08.09.2011 und der an die A Betriebs-GmbH & Co. KG F durch Untermietvertrag vom 26.08./07.11.2011 untervermieteten Flächen bis zum Ende der vertraglich bestimmten Mietzeit oder einem eventuell früheren Mietzeitende über den im Zahlungsausspruch hinausgehenden bezifferten Schaden noch entsteht.
Die weitergehenden Berufungen des Beklagten und der Streithelferin und die weitergehende Anschlussberufung der Klägerin werden, unter Abweisung der weitergehenden Klage, zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
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