15 W 558/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-27, 15 W 558/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-27, 15 W 558/15
15 W 558/15Tribunal Superior27 de abr. de 2016
Regest
Die bei der Beurkundung eines teilweise unwirksamen notariellen Vertrages entstandenen Notarkosten können als Kosten unrichtigter Sachbehandlung auch dann nicht zu erheben sein, wenn die Vertragsbeteiligten von dem wirksamen Teil des Vertrages Gebrauch machen, nachdem der Notar eine Nachbesserung verweigert hat.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 558/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-04-27
Aktenzeichen: 15 W 558/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0427.15W558.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: § 21 I 1 GNotKG, § 16 KostO
Leitsätze
Die bei der Beurkundung eines teilweise unwirksamen notariellen Vertrages entstandenen Notarkosten können als Kosten unrichtigter Sachbehandlung auch dann nicht zu erheben sein, wenn die Vertragsbeteiligten von dem wirksamen Teil des Vertrages Gebrauch machen, nachdem der Notar eine Nachbesserung verweigert hat.
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 27. Oktober 2015 abgeändert.
Die Notarkostenberechnung Nr. ###### vom 18. April 2013 des Notars I in C wird aufgehoben
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 876,80 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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