Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-16, 4 Ws 173, 174/16

4 Ws 173, 174/16Tribunal Superior16 de jun. de 2016

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Regest

1. Eine Zurückweisung der Sache an das untere Gericht kommt nicht bei einem Unterlassen einer gesetzlich vorgesehenen (bloßen) schriftlichen Anhörung in Betracht. Diese kann das Beschwerdegericht nachholen. 2. Ein Widerruf nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt - ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK) - schon dann in Betracht, wenn der Verurteilte entweder wegen der neuen Tat (erstinstanzlich) verurteilt worden ist oder ein glaubhaftes, prozessordnungsgemäßes Geständnis abgelegt hat. Ein Abwarten bis zur Rechtskraft der neuen Verurteilung kann im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz sogar untunlich sein.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 173, 174/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-16

Aktenzeichen: 4 Ws 173, 174/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0616.4WS173.174.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO §§ 308, 309, StGB § 56f, EMRK Art. 6

Leitsätze

Eine Zurückweisung der Sache an das untere Gericht kommt nicht bei einem Unterlassen einer gesetzlich vorgesehenen (bloßen) schriftlichen Anhörung in Betracht. Diese kann das Beschwerdegericht nachholen.

Ein Widerruf nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt - ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK) - schon dann in Betracht, wenn der Verurteilte entweder wegen der neuen Tat (erstinstanzlich) verurteilt worden ist oder ein glaubhaftes, prozessordnungsgemäßes Geständnis abgelegt hat. Ein Abwarten bis zur Rechtskraft der neuen Verurteilung kann im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz sogar untunlich sein.

Tenor

  1. Der Antrag des Verurteilten auf Beiordnung von Rechtsanwalt C für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, da die Voraussetzungen, die sich aus einer analogen Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO im Vollstreckungsverfahren ergeben, hier nicht vorliegen (Entscheidung des mitunterzeichnenden Senatsvorsitzenden).

  2. Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

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