5 U 140/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-20, 5 U 140/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-20, 5 U 140/15
5 U 140/15Tribunal Superior20 de jun. de 2016
Regest
Normzweck des Art. 7 Nr.2 EuGVVO (früher Art. 5 Nr. 3 EuGVVO) ist , dass sich der Schädiger wegen der größeren Beweisnähe und der häufigen Rechtsnähe am Ort der Tat rechtfertigen soll. Die hier verklagte ursprüngliche Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges ist aber sowohl in Italien wie auch in Deutschland Geschädigte der in Rede stehenden unerlaubten Handlung gewesen. Es ist daher mit dem Sinn und Zweck des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nicht zu vereinbaren, dass ausgerechnet sie sich nunmehr vor dem Landgericht Essen auf Feststellung des Eigentums an dem Fahrzeug verklagen lassen muss.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 140/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-20
Aktenzeichen: 5 U 140/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0620.5U140.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO
Leitsätze
Normzweck des Art. 7 Nr.2 EuGVVO (früher Art. 5 Nr. 3 EuGVVO) ist , dass sich der Schädiger wegen der größeren Beweisnähe und der häufigen Rechtsnähe am Ort der Tat rechtfertigen soll. Die hier verklagte ursprüngliche Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges ist aber sowohl in Italien wie auch in Deutschland Geschädigte der in Rede stehenden unerlaubten Handlung gewesen. Es ist daher mit dem Sinn und Zweck des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nicht zu vereinbaren, dass ausgerechnet sie sich nunmehr vor dem Landgericht Essen auf Feststellung des Eigentums an dem Fahrzeug verklagen lassen muss.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.09.2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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