Oberlandesgericht Hamm, 2016-07-06, 1 RBs 38/16

1 RBs 38/16Tribunal Superior6 de jul. de 2016

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Es verbleibt bei der Auffassung des Senats, dass die Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor ESO ES 3.0 bei ordnungsgemäßer Durchführung durch entsprechend geschultes Personal die Anforderungen an ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren grundsätzlich erfüllt.

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Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 38/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-06

Aktenzeichen: 1 RBs 38/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0706.1RBS38.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: OWiG § 46, StPO § 261

Leitsätze

Es verbleibt bei der Auffassung des Senats, dass die Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor ESO ES 3.0 bei ordnungsgemäßer Durchführung durch entsprechend geschultes Personal die Anforderungen an ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren grundsätzlich erfüllt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

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