Oberlandesgericht Hamm, 2016-07-20, 12 UF 51/16

12 UF 51/16Tribunal Superior20 de jul. de 2016

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Regest

Eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater steht einer Anfechtung durch den leiblichen Vater dann nicht entgegen, wenn dieser im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ebenfalls eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind hat und mit diesem in einer Familie zusammenlebt. In dieser Konstellation ist § 1600 Abs. 2 BGB einschränkend auszulegen.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 12 UF 51/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-20

Aktenzeichen: 12 UF 51/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0720.12UF51.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Senat für Familiensachen

Normen: BGB § 1600 Abs. 2

Leitsätze

Eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater steht einer Anfechtung durch den leiblichen Vater dann nicht entgegen, wenn dieser im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ebenfalls eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind hat und mit diesem in einer Familie zusammenlebt. In dieser Konstellation ist § 1600 Abs. 2 BGB einschränkend auszulegen.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Iserlohn vom 27.01.2016 wird wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass nicht der Beteiligte Q, sondern der Beteiligte L der Vater des Kindes N, geb. am ##.##.2013, ist.

Hinsichtlich der Kosten für das erstinstanzliche Verfahren bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu je 1/6 dem Beteiligten Q und dem Kind und zu je 2/6 dem Beteiligten L sowie der Kindesmutter auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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