1 Vollz (Ws) 213/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-07-21, 1 Vollz (Ws) 213/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-07-21, 1 Vollz (Ws) 213/16
1 Vollz (Ws) 213/16Tribunal Superior21 de jul. de 2016
Regest
Die Kosten eines während einer Dauerbeurlaubung aus dem Maßregelvollzug erfolgenden „Probewohnens“ des Untergebrachten in einer Wohnung außerhalb des strukturellen Einflussbereichs der Maßregelvollzugseinrichtung sind nicht als „notwendige Kosten des Maßregelvollzugs nach diesem Gesetz“ im Sinne des § 30 MRVG NRW anzusehen. Ein Anspruch auf Übernahme entsprechender Kosten durch die Maßregelvollzugseinrichtung besteht im Regelfall nicht.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 213/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-07-21
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 213/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0721.1VOLLZ.WS213.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: MRVG NRW § 30
Leitsätze
Die Kosten eines während einer Dauerbeurlaubung aus dem Maßregelvollzug erfolgenden „Probewohnens“ des Untergebrachten in einer Wohnung außerhalb des strukturellen Einflussbereichs der Maßregelvollzugseinrichtung sind nicht als „notwendige Kosten des Maßregelvollzugs nach diesem Gesetz“ im Sinne des § 30 MRVG NRW anzusehen.
Ein Anspruch auf Übernahme entsprechender Kosten durch die Maßregelvollzugseinrichtung besteht im Regelfall nicht.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, soweit es die Frage betrifft, ob die Kosten eines „Probewohnens“ während einer Dauerbeurlaubung als notwendige Kosten des Maßregelvollzugs im Sinne des § 30 MRVG NRW anzusehen sind.
Die Rechtsbeschwerde wird insoweit als unbegründet verworfen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§§ 121 Abs. 2 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.