8 U 161/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-07-25, 8 U 161/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-07-25, 8 U 161/15
8 U 161/15Tribunal Superior25 de jul. de 2016
Regest
Zu der Frage, ob ein Gesellschafter einer GmbH in einer Gesellschafterversammlung durch eine treuwidrige Stimmabgabe das Abberufen des Geschäftsführers der GmbH verhindert hat. Zu der Frage, ob eine behauptete Falschaussage des Geschäftsführers sowie weitere, vom klagenden Gesellschafter vorgetragene Gründe einen wichtigen Grund für die Abberufung des Geschäftsführers darstellen.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 161/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-07-25
Aktenzeichen: 8 U 161/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0725.8U161.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Normen: § 47 GmbHG
Leitsätze
Zu der Frage, ob ein Gesellschafter einer GmbH in einer Gesellschafterversammlung durch eine treuwidrige Stimmabgabe das Abberufen des Geschäftsführers der GmbH verhindert hat. Zu der Frage, ob eine behauptete Falschaussage des Geschäftsführers sowie weitere, vom klagenden Gesellschafter vorgetragene Gründe einen wichtigen Grund für die Abberufung des Geschäftsführers darstellen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.08.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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