32 SA 40/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-09, 32 SA 40/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-09, 32 SA 40/16
32 SA 40/16Tribunal Superior9 de ago. de 2016
Regest
Wird der in einem selbständigen Beweisverfahren verfolgte Anspruch im späteren Rechtsstreit geltend gemacht, hängt ein neben diesem Hauptanspruch verfolgter Anspruch auf Erstattung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von der Entscheidung über den Hauptanspruch ab. Er ist bei der Bemessung des Zuständigkeitsstreitwerts dann als abhängige Nebenforderung nicht zu berücksichtigen (§ 4 ZPO). Für diese Einordnung als abhängige Nebenforderung ist es unerheblich, welche subjektive Vorstellung der Kläger hinsichtlich der Einordnung der Nebenforderung im Hauptsachenprozess hat und ob er den Kostenerstattungsanspruch auf materiell-rechtlicher und/oder prozessualer Grundlage geltend macht.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 40/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-09
Aktenzeichen: 32 SA 40/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0809.32SA40.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 4, 36 I Nr. 6 ZPO
Leitsätze
Wird der in einem selbständigen Beweisverfahren verfolgte Anspruch im späteren Rechtsstreit geltend gemacht, hängt ein neben diesem Hauptanspruch verfolgter Anspruch auf Erstattung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von der Entscheidung über den Hauptanspruch ab. Er ist bei der Bemessung des Zuständigkeitsstreitwerts dann als abhängige Nebenforderung nicht zu berücksichtigen (§ 4 ZPO). Für diese Einordnung als abhängige Nebenforderung ist es unerheblich, welche subjektive Vorstellung der Kläger hinsichtlich der Einordnung der Nebenforderung im Hauptsachenprozess hat und ob er den Kostenerstattungsanspruch auf materiell-rechtlicher und/oder prozessualer Grundlage geltend macht.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht T bestimmt.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.