32 SA 41/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-22, 32 SA 41/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-22, 32 SA 41/16
32 SA 41/16Tribunal Superior22 de ago. de 2016
Regest
Die entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann geboten sein, wenn ein angerufenes und unzuständiges Gericht die Voraussetzungen einer Verweisung an ein Gericht verneint, bei dem ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand der Beklagten - im vorliegenden Fall gemäß §§ 29 ZPO, 92 II, 93 III Nr. 6 AktG - vorliegt bzw. vorliegen könnte. Die streitige Frage eines gemeinschaftlichen Gerichtsstands braucht dann im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nicht entschieden zu werden, wenn die Zuständigkeitsbestimmung zweckmäßigerweise auf die Bestimmung des Gerichts hinausläuft, bei dem der gemeinschaftliche Gerichtsstand vorliegen kann.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 41/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-22
Aktenzeichen: 32 SA 41/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0822.32SA41.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 29, 36 I Nr. 3 ZPO, §§ 92, 93 AktG
Leitsätze
Die entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann geboten sein, wenn ein angerufenes und unzuständiges Gericht die Voraussetzungen einer Verweisung an ein Gericht verneint, bei dem ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand der Beklagten - im vorliegenden Fall gemäß §§ 29 ZPO, 92 II, 93 III Nr. 6 AktG - vorliegt bzw. vorliegen könnte. Die streitige Frage eines gemeinschaftlichen Gerichtsstands braucht dann im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nicht entschieden zu werden, wenn die Zuständigkeitsbestimmung zweckmäßigerweise auf die Bestimmung des Gerichts hinausläuft, bei dem der gemeinschaftliche Gerichtsstand vorliegen kann.
Tenor
Zum örtlich zuständigen Gericht wird das Landgericht C bestimmt.
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