4 Ws 271/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-25, 4 Ws 271/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-25, 4 Ws 271/16
4 Ws 271/16Tribunal Superior25 de ago. de 2016
Regest
1. Nach der Änderung des § 67d Abs. 6 StGB zum 01.08.2016 durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften (BGBl. I 2016, 1610) prüft das Beschwerdegericht auch dann eine Erledigung der Maßregel nach § 67 d Abs. 6 S. 4, Abs. 3 S. 1 StGB, wenn sich der Untergebrachte bereits mehr als zehn Jahre in der Unterbringung nach § 63 StGB befindet, der angefochtene Beschluss aber vor der Rechtsänderung ergangen ist. 2. Nach § 67 d Abs. 6 S. 4, Abs. 3 S. 1 StGB ist die Maßregel in einem solchen Fall dann für erledigt zu erklären, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 271/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-25
Aktenzeichen: 4 Ws 271/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0825.4WS271.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 67d Abs. 6 (n.F.)
Leitsätze
Nach der Änderung des § 67d Abs. 6 StGB zum 01.08.2016 durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften (BGBl. I 2016, 1610) prüft das Beschwerdegericht auch dann eine Erledigung der Maßregel nach § 67 d Abs. 6 S. 4, Abs. 3 S. 1 StGB, wenn sich der Untergebrachte bereits mehr als zehn Jahre in der Unterbringung nach § 63 StGB befindet, der angefochtene Beschluss aber vor der Rechtsänderung ergangen ist.
Nach § 67 d Abs. 6 S. 4, Abs. 3 S. 1 StGB ist die Maßregel in einem solchen Fall dann für erledigt zu erklären, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwer-deführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
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