Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-26, 32 SA 53/16

32 SA 53/16Tribunal Superior26 de ago. de 2016

Abrir fonte

Regest

Die Zuständigkeitsbestimmung eines Gerichts, bei dem für im Ausland lebende Beklagte - ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland - gemäß Art. 7 EuGVVO ein besonderer Gerichtsstand begründet ist, kann gerechtfertigt sein, wenn im Prozess mitverklagte inländische Gesellschaften - mit einem abweichenden allgemeinen Gerichtsstand im Inland - nicht mehr geschäftlich aktiv bzw. insolvent sind.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 53/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-26

Aktenzeichen: 32 SA 53/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0826.32SA53.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: § 36 I Nr. 3 ZPO, Art. 7 EuGVVO

Leitsätze

Die Zuständigkeitsbestimmung eines Gerichts, bei dem für im Ausland lebende Beklagte - ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland - gemäß Art. 7 EuGVVO ein besonderer Gerichtsstand begründet ist, kann gerechtfertigt sein, wenn im Prozess mitverklagte inländische Gesellschaften - mit einem abweichenden allgemeinen Gerichtsstand im Inland - nicht mehr geschäftlich aktiv bzw. insolvent sind.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht T bestimmt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.