4 Ws 299/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-15, 4 Ws 299/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-15, 4 Ws 299/16
4 Ws 299/16Tribunal Superior15 de set. de 2016
Regest
Jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der nach § 63 StGB Untergebrachte nicht in der Lage ist, seine Interessen im Vollstreckungsverfahren sachgerecht wahrzunehmen, ist ihm ein Pflichtverteidiger analog § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 299/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-09-15
Aktenzeichen: 4 Ws 299/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0915.4WS299.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 140 Abs. 2 analog; StPO § 463 Abs. 4; StGB §§ 63, 66
Leitsätze
Jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der nach § 63 StGB Untergebrachte nicht in der Lage ist, seine Interessen im Vollstreckungsverfahren sachgerecht wahrzunehmen, ist ihm ein Pflichtverteidiger analog § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Untergebrachten wird Rechtsanwältin X aus T als Pflichtverteidigerin für das Vollstreckungsverfahren beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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