Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-26, 32 SA 55/16

32 SA 55/16Tribunal Superior26 de set. de 2016

Abrir fonte

Regest

Im Fall des § 36 I Nr. 6 ZPO kann auch der Beklagte die Gerichtsstandbestimmung beantragen. Zur Frage der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses, wenn das verweisende Gericht die Vereinbarung eines Erfüllungsortes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen übersieht. Zu der Frage, ob das verweisende Gerichts seinen Verweisungsbeschluss aufheben kann, wenn das Gericht, an das verwiesen wurde, die Übernahme des Rechtsstreits ablehnt, weil es den Verweisungsbeschluss als nicht bindend ansieht.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 55/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-26

Aktenzeichen: 32 SA 55/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0926.32SA55.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 6, 37, 281 ZPO

Leitsätze

Im Fall des § 36 I Nr. 6 ZPO kann auch der Beklagte die Gerichtsstandbestimmung beantragen. Zur Frage der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses, wenn das verweisende Gericht die Vereinbarung eines Erfüllungsortes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen übersieht. Zu der Frage, ob das verweisende Gerichts seinen Verweisungsbeschluss aufheben kann, wenn das Gericht, an das verwiesen wurde, die Übernahme des Rechtsstreits ablehnt, weil es den Verweisungsbeschluss als nicht bindend ansieht.

Tenor

Zuständig ist das Landgericht B.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.