Oberlandesgericht Hamm, 2016-10-06, 4 Ws 308/16

4 Ws 308/16Tribunal Superior6 de out. de 2016

Abrir fonte

Regest

1. Das Verhalten eines Angeklagten, sich zweifach im Beisein des gerade vernommenen Zeugen lautstark zu erregen bzw. seine Stimme zu erheben, stellt eine Ungebühr i.S.d. § 178 GVG dar. 2. Zur Frage der Heilung einer unterbliebenen Anhörung vor Festsetzung einer Ordnungsmaßnahme im Beschwerdeverfahren nach § 181 GVG.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 308/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-06

Aktenzeichen: 4 Ws 308/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1006.4WS308.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: GVG § 178, GVG § 181

Leitsätze

  1. Das Verhalten eines Angeklagten, sich zweifach im Beisein des gerade vernommenen Zeugen lautstark zu erregen bzw. seine Stimme zu erheben, stellt eine Ungebühr i.S.d. § 178 GVG dar.

  2. Zur Frage der Heilung einer unterbliebenen Anhörung vor Festsetzung einer Ordnungsmaßnahme im Beschwerdeverfahren nach § 181 GVG.

Tenor

Auf die Beschwerde gem. § 181 GVG des Verurteilten vom 21.07.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Strafrichter - Bocholt vom 21.07.2015 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 6.10.2016

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Verurteilten bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.